GEMAfrei „ist doch sowas wie kostenlos!“
Ein scheinbar beliebtes Wandermärchen
Ein paar rechtliche Hintergründe
GEMAfrei oder GEMA-frei heißt nicht kostenlos!
„Gemafreie Musik ist doch sowas wie kostenlose Musik…..“ Nein! Ist es nicht! Google bspw. macht es einem hierbei allerdings schwer dies zu glauben. Gibt man „Gemafrei“ in die Suche ein, ereifert sich die Autovervollständigung von Google schon nach wenigen Sekunden einem “gemafreie musik kostenlos” oder “gemafreie musik kostenlos herunterladen” vorzuschlagen, egal ob für einen TV-Werbespot, Imagefilm, Auftragskomposition, öffentliche oder private Nutzung. Auch wenn man gemafreie Filmmusik sucht, schlägt die Suchmaschine vor, doch nach gemafreier und kostenloser Filmmusik zu suchen. Scheinbar denkt sich „Big G“, dass es weltweit hunderte von Musikarchiven gibt, die jede Menge gemafreie Hintergrundmusik zum kostenlosen Download zur Verfügung stellen, die sich Nutzer ohne Reue und vor allem kostenlos (am Besten als mp3-File und Wav-File) herunterladen können.
1. Die Urheberrechte an GEMAfreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht durch die GEMA treuhänderisch im Rahmen eines Inkassos wahrgenommen. Der Komponist/Autor (bspw. eines Werbespots) von Musik, die gemafrei ist, nimmt seine Rechte am seinem Musikwerk oder an der Aufnahme/Einspielung des Werkes selbst wahr. Es gibt Autoren, die fertige Einspielungen/Aufnahmen ihrer Werke tatsächlich kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gestatten sie in der Regel zu nicht-kommerziellen Nutzungen und legen verständlicherweise Weise sehr viel Wert auf Namensnennung, in der Annahme, dass dies wohl der Steigerung der Bekanntheit des Autors und seiner gemafreien Musiktitel dienen soll.
2. Ein anderes Wandermärchen lautet: „Volksmusik ist auch sowas wie kostenlose Musik, also gemafrei“. Vorsicht! Auch bei Traditionals, d.h. Werken bzw. Musiktiteln, die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Volkslieder, Weihnachtslieder) kann die GEMA für die Nutzung Gebühren erheben. Es gilt also zu beachten, dass
a) solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, dennoch aber bei bspw. Tonaufnahmen/Einspielungen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (!) bestehen können. Diese Rechte werden von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) wahrgenommen. Dies bedeutet, dass eine Rechteklärung mit den Musikern, die die Aufnahme eingespielt haben, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß Aufnahmen von z.B. Traditionals oder Klassik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind.
b) solche Werke unter Umständen bearbeitet wurden und der Bearbeiter GEMA-Mitglied ist, wonach sogar die Rechte zur Wahrnehmung an der GEMA eingeräumt wurden. So kommt bspw. vor, dass Weihnachtslieder GEMApflichig sind, obgleich der Komponist schon 70 Jahre tot ist, jedoch der Bearbeiter nicht.
3. Die meisten GEMAfreien Autoren, Produzenten und/der Komponisten bieten die Nutzung ihrer Werke gegen eine Lizenzgebühr an. Je nach Nutzungsumfang (Werbespot, Industriefilm, Imagefilm, Auftragskomposition, Video-Podcast) fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an. Gemafreie Musik ist somit nicht per se kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen an die GEMA gezahlt werden müssen, handelt es sich bei gemafreier Musik nicht um kostenlose Musik.
Es haben sich leider über die Jahre generell Begriffe eingeschlichen, deren Inhalt schlicht falsch sind. Das betrifft nicht nur der Bereich der Kunst, wie etwa, dass es „lizenzfreie Musik“ oder „rechtefreie Musik“ gibt, der Umstand dass die Nutzung von GEMA-Repertoire eine Gebühr kostet, „muss wohl GEMA-freie Musik kostenlos sein“, Das ist nichts ungewöhnliches. Wer hat nicht schon einmal davon gehört, dass „öffnen zum Kauf verpflichtet“ oder „Eltern für ihre Kinder haften“. Auch gerne genommen: „Der Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug vollzieht sich durch Übergabe der Fahrzeugpapiere!!!…“ NEIN, sondern durch Übereignung nach §§ 929, 985 BGB iVm. 952 BGB (Wonach das Recht aus dem Papier, dem Recht am Papier folgt!), Kurz: Erst das Auto, dann die Papiere!
Es wird auch kaum differenziert, indem die Komposition und die Einspielung einer Komposition als ein und das selbe behandelt wird. Hierbei wird übersehen, dass durchaus ein Werk eingespielt werden kann, an dem keine Urheberrechte mehr bestehen, durch das Einspielen aber Leistungsschutzrechte entstehen, die immerhin 50 Jahre gelten werden.
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by Alexander Talmon
Die GEMA und die Online-Videoplattformen
Es fängt an…
Zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) ist rückwirkend zum 01.01.2013 ein Gesamtvertrag geschlossen worden, der die Nutzung des GEMA-Repertoires im Rahmen von Musikstreaming-Angeboten regelt, sofern diese werbefinanziert sind. Von der Einigung betroffen sind die vom VPRT vertretenen Online-Video-Plattformen (bsw. MyVideo, Clipfish, tape.tv oder Putpat). Der Vertrag sieht folgendes vor:
– tarifliche Vergütung für werbefinanzierte Streamingangebote nach Tarif VR-OD 9
– Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20% (siehe hierzu den Artikel „YouTube-Rivalen-bekommenTarif Nachlass bei Gema„)
– Meldung der erfolgten Video-Abrufe der VRPT-Mitglieder
– Verpflichtung der VRPT-Mitglieder des Einsatzes von Technologien, um Unidentified Content (und insbesondere User Generated Content) zu erkennen
– Planungs- und Rechtssicherheit beim Ausbau der Marktposition der VRPT-Mitglieder
Youtube, seit Jahren mit der GEMA im Rechtsstreit, hat sich dem VPRT nicht angeschlossen. Da wohl der Streit etwas länger dauern könnte, die GEMA dafür einsetzen, dass das Einbetten von Youtube-Videos auf Drittseiten GEMA-pflichtig werden soll. Dafür spricht, dass die im VPRT vertretenen Unternehmen gemäß des Gesamtvertrages an die GEMA zahlen. Es käme einer Ungleichbehandlung gleich, wenn Youtube-Einsätze zumindest für den Zeitraum des Rechtsstreits unbeachtet blieben, nur weil durch den Streit eine Zahlungspflicht noch nicht festgestellt wäre. Man könnte die Sache nämlich auch so sehen, dass sich die „Schonzeit“ als (möglicherweise wettbewerbswidriger) Vorteil zugunsten von Youtube darstellt. Alle zahlen, nur nicht die „Eine“… – Hierzu auch ein Artikel auf welt.de
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 65.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. Der VPRT ist die Interessenvertretung der privaten Rundfunk- und Telemedienunternehmen. Der Verband repräsentiert über 140 Mitglieder aus den Bereichen TV, Radio und Multimedia – national und auf EU-Ebene.
by Alexander Talmon
Proud Music Library auf Youtube
Eine Playlist von Videos und Werbepots, deren Produzenten die Proud Music Library genutzt haben.
Wir haben eine Menge Videos in unserem Youtube-Channel verlinkt, die mit Musik aus der Proud Music Library produziert wurden. Die Liste bzw. der Channel wird regelmäßig erweitert.
Proud Music GbR, Kurpfalzstrasse 14, 55218 Ingelheim, Germany, Tel : (+49) 6132 / 43088-30, Fax : (+49) 6132 / 43088-32
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Geschäftsführung: Diplom-Volkswirt Stefan Peter Roos & Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Alexander Talmon, LL.M.